Zusatzbedingungen „Pay-per-Hire“

Mit Wirkung vom 02.12.2019

Zusatzbedingungen für die Nutzung von „Pay-per-Hire“-Diensten.

Herzlich Willkommen! Sie erklären sich damit einverstanden, dass Sie eine rechtlich bindende Vereinbarung eingehen, wenn Sie die „Pay-per-Hire“-Dienste kaufen, sich für diese Dienste registrieren oder sie anderweitig nutzen (auch wenn Sie die „Pay-per-Hire“-Dienste im Namen eines UNTERNEHMENs verwenden).

1. Vereinbarung

Neben der Nutzervereinbarung von GRONDA, den Datenschutzbestimmungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für UNTERNEHMEN gelten diese „Pay-per-Hire“-Zusatzbedingungen für den Zugriff auf und die Nutzung der „Pay-per-Hire“-Dienste. Sollte es Widersprüchlichkeiten in Ihren verschiedenen Vereinbarungen mit GRONDA geben, gelten für die „Pay-per-Hire“-Dienste vorrangig diese Bestimmungen der „Pay-per-Hire“-Zusatzbedingungen.

 

2. „Pay-per-Hire“ Dienste

Mit unseren „Pay-per-Hire“-Diensten können Sie qualifzierte Kandidaten auf Erfolgsbasis rekrutieren.

2.1 Ein Kandidat gilt als durch GRONDA bereitgestellt, sobald Informationen übermittelt wurden, welche die Identifikation des Kandidaten durch das UNTERNEHMEN ermöglichen (“Bereitstellung“), unabhängig davon, ob das UNTERNEHMEN den Kandidat bereits kannte (vorbehaltlich der Regelung in 2.4). Eine Übermittlung in diesem Sinne liegt auch bereits in der Abrufbarkeit der Informationen im Benutzerkonto des UNTERNEHMENS auf der GRONDA-Plattform vor. Entscheidend für die Bereitstellung ist ausschließlich die zeitliche Abfolge zwischen der Übermittlung der Informationen und dem Vertragsschluss zwischen UNTERNEHMEN und Kandidat. Wenn die Informationen zeitlich vorher abrufbar zur Verfügung standen, liegt eine Bereitstellung vor.

2.2 Ein Kandidat gilt außerdem als von GRONDA bereitgestellt, wenn sich im Bewerbungsverlauf herausstellt, dass  der Kandidat durch GRONDA auf das UNTERNEHMEN oder umgekehrt das UNTERNEHMEN durch GRONDA auf den Kandidaten aufmerksam geworden ist.

2.3 Falls innerhalb von 24 Monaten nach der Bereitstellung eines Kandidaten durch GRONDA ein mündlicher oder schriftlicher, direkter oder indirekter Vertrag (Arbeitsvertrag, freier Mitarbeitervertrag, gesellschaftsrechtlicher Beteiligungsvertrag o.ä.) („Hauptvertrag“) zwischen dem UNTERNEHMEN, einer Tochtergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen das vom UNTERNEHMEN kontrolliert wird oder dieses selbst kontrolliert, und diesem Kandidaten zustande kommt, sind sich die Parteien darüber einig, dass dieser Vertrag nur durch die Bereitstellung von GRONDA zustande gekommen ist. Dies gilt unabhängig von der Stelle für welche der Kandidat einen Vertag erhält.

2.4 Hat sich ein Kandidat, der von GRONDA bereitgestellt wurde, innerhalb der letzten 6 Monate vor der Bereitstellung unabhängig von dieser Bereitstellung beim UNTERNEHMEN beworben oder ist von einer anderen Firma vorgestellt worden, ist das UNTERNEHMEN verpflichtet, GRONDA unverzüglich davon zu unterrichten. Soweit unklar/strittig ist, wie das UNTERNEHMEN erstmals Kenntnis von dem Kandidat erlangt hat, hat das UNTERNEHMEN auf Verlangen von GRONDA innerhalb von 14 Tagen entsprechende Belege zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall erbringt GRONDA keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Kandidaten. Kommt das UNTERNEHMEN dieser Verpflichtung nicht nach, so kann es sich nicht mehr auf eine vorherige Kenntnis berufen und der Kandidat gilt als von GRONDA bereitgestellt. Das UNTERNEHMEN kann GRONDA jedoch trotz vorheriger Kenntnis des UNTERNEHMENS von der Person des Kandidaten auch beauftragen, bezüglich dieses Kandidaten weiterzuarbeiten. Kommt es in diesem Fall zur Einstellung des Kandidaten wird die Provision gemäß 4.5 fällig.

 

3. Schutz von Kandidaten

3.1 GRONDA verpflichtet sich, nicht aktiv Mitarbeiter des UNTERNEHMENS anzusprechen, um Sie auf der Plattform von GRONDA zu vermitteln (sogenannte “Abwerbeklausel“). Für Mitarbeiter des UNTERNEHMENS, die deutlich zu erkennen geben, dass sie aktiv auf der Jobsuche oder offen für Angebote sind oder sich bei GRONDA proaktiv registrieren, gilt dies nicht.

3.2  Das UNTERNEHMEN verpflichtet sich, Leistungen von GRONDA nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs und ausschließlich für eigene unternehmerische Zwecke zu nutzen, es sei denn das UNTERNEHMEN handelt als Agentur, Personaldienstleister oder Personalvermittler geschäftsmäßig für Dritte und hat uns dies auch offengelegt. Sollte es einen berechtigten Grund zur Annahme geben, dass unsere Dienstleistung in unerlaubter Art und Weise durch oder für Dritte genutzt wird, so werden wir die Benutzerkonten des UNTERNEHMENS bis zum Beweis des Gegenteils sperren. Sollte sich der Verdacht bestätigen, so ist GRONDA berechtigt, das Benutzerkonto zu löschen und hierdurch entstandene Aufwendungen bzw. Schäden beim UNTERNEHMEN geltend zu machen. Die Weitergabe der Zugangsdaten eines Benutzerkontos an Dritte ist nicht erlaubt.

3.3  Das UNTERNEHMEN verpflichtet sich, Kandidaten, die dem UNTERNEHMEN über oder durch GRONDA bekannt geworden sind, nicht für Dritte abzuwerben, sie anderen Unternehmen oder Plattformen zu empfehlen oder durch sonstiges Verhalten dafür zu sorgen oder daran mitzuwirken, dass Kandidaten außerhalb der Plattform von GRONDA vermittelt werden. Sollte der Kandidat aufgrund des Verhaltens des UNTERNEHMENS nicht mehr für die Vermittlung durch GRONDA bereit stehen, besteht seitens GRONDAS ein Schadensanspruch gegenüber dem UNTERNEHMEN. Dieser beträgt das Dreifache der regulären Vermittlungsprovision gemäß 4.4. Es liegt kein Schaden vor, wenn der Dritte bzw. das andere Unternehmen ebenfalls bei GRONDA registriert ist und die Vermittlungsleistung durch GRONDA, sowie der dadurch ausgelöste Provisionsanspruch anerkannt werden.

 

4. Provision und Zahlungsbedingungen

4.1 Das UNTERNEHMEN verpflichtet sich, an GRONDA eine Provision zu entrichten, wenn ein Hauptvertrag (vgl. hierzu 2.3) zwischen einem von GRONDA bereitgestellten Kandidaten und dem UNTERNEHMEN oder einer Tochtergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen, das vom UNTERNEHMEN kontrolliert wird oder dieses selbst kontrolliert, zustande gekommen ist.

4.2 Die Provision ist auch geschuldet, wenn der Hauptvertrag (vgl. 4.1) erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen zwischen GRONDA und dem UNTERNEHMEN, aber aufgrund der Tätigkeit von GRONDA zustande kommt. Es gelten die Kriterien des Punkt 2.

4.3 Wird der Hauptvertrag vom UNTERNEHMEN oder vom Kandidaten nach Vertragsschluss des Hauptvertrages, jedoch vor Antritt der Tätigkeit, wirksam wieder beendet, so wird keine Provision fällig. Das gilt dann nicht, wenn der Kandidat innerhalb des UNTERNEHMENS oder zu einem mit dem UNTERNEHMEN verbundenen Unternehmen wechselt bzw., wenn der Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung des Hauptvertrages doch noch eine Anstellung beim UNTERNEHMEN oder bei einem mit dem UNTERNEHMEN verbundenen Unternehmen findet.

4.4 Die Höhe der Provision nach Zustandekommen eines Hauptvertrags richtet sich nach der aktuell geltenden Preisliste.

4.5 Die Provision wird vom Konto des UNTERNEHMENS 3 Kalendertage nach Antritt des Arbeitsverhältnis des Kandidaten eingezogen.

4.6 Die Provision versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

4.7 Alle Zahlungsverbindlichkeiten sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung der Parteien. Befindet sich das UNTERNEHMEN in Verzug, hat GRONDA Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

4.8 Wird der Hauptvertrag innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbeginn aufgrund eines in der Person oder im Verhalten des Kandidaten liegenden Grundes beendet – unabhängig von wem die Beendigung ausgeht oder stattfindet –, sind keine weiteren Provisionszahlungen fällig. Schon geleistete Provisionszahlungen werden erstattet. Das UNTERNEHMEN ist verpflichtet, GRONDA unverzüglich über die Beendigung des Vertrages mit dem Kandidaten zu informieren und diese zu belegen (z.B.über die elektronische Vorlage der Abmeldung des Kandidaten). Danach stoppt GRONDA den Einzug der weiteren Provisonsraten. Diese Regelung gilt nicht für Kandidaten, die im Sinne von 4.3 in eine andere Anstellungsart übernommen wurden. Als Stichtag gilt das Abmeldedatum des Kandidaten als Arbeitnehmer.

4.9 Bei nachträglicher Kündigung, Aufhebung, Rücktritt oder sonstiger Beendigung des Hauptvertrags bleibt der Provisionsanspruch bestehen.

4.10 Eine Verpflichtung zur Nachbesetzung durch Gronda besteht nicht.

4.11 Das UNTERNEHMEN erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen auf elektronischem Wege via E-Mail im PDF-Format versendet werden.

 

5. Verschiedenes

Für diese „Pay-per-Hire“-Zusatzbedingungen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für UNTERNEHMEN für Haftung, Vertragsdauer, Beendigung, Änderungen und Rechtswahl.